Letzte Aktualisierung am 04. März 2023.

Diese rechtliche Beurteilung wurde dankenswerterweise vom RA Priv.-Doz. Dr. Bernhard Müller zur Verfügung gestellt.

Hier auszugsweise – gesamter Vortrag (PPT/PDF)

Verfassungsauftrag zur Resilienz

  • Souverän ist, wer den Ausnahmezustand beherrscht!
  • Der moderne Verfassungsstaat ist auf Dauer angelegt.
  • Er muss daher nicht nur in der Normal-, sondern auch in der Ausnahmelage (Krise) bestehen à Verpflichtung zur staatlichen Krisenvorsorge
  • Blackout = Versorgungs- und Sicherheitskrise ⇨ Deshalb ist das staatlichen Krisenmanagement gefragt!

Krankenanstaltenpflege als staatliche Pflichtaufgabe im Völkerrecht

  • UN-Menschenrechtsschutz:
    • Art 25 Abs 1 AEMR
    • Art 12 Sozialpakt
    • ⇨ Recht auf Zugang zu Gesundheitseinrichtungen à Bestand von Krankenanstalten als spezialisierte Einrichtungen
  • WHO-Satzung:
    • Genuss des höchsten erreichbaren Gesundheitszustands
  • Europäische Sozialcharta:
    • Weitgehend unbekannte Konvention des Europarates
    • Art 12 und 13 setzen ein System an Gesundheitseinrichtungen einschließlich Krankenanstalten voraus
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK):
    • Gilt in Österreich im Verfassungsrang
    • Art 2: Recht auf Leben à grundrechtliche Gewährleistungsverpflichtungen (auch) zur Sicherstellung der Krankenanstaltenpflege

Haftung für fehlende Vorbereitung?

  • Blackout als Ereignis höherer Gewalt à kein Verschulden beim Eintritt?
    • Ein etwaiges Verschulden liegt darin, wenn die Grundrechtsverpflichteten nicht die rechtlich gebotenen und ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines Notbetriebs getroffen haben
    • Kein (allzu) strenger Maßstab und sicherlich KEINE „Erfolgshaftung“?
    • Gefordert ist das „Bemühen“ und die „Auseinandersetzung“ mit der Themenstellung:
      • Bei vorhersehbaren Gefahren gebietet Art 2 EMRK die entsprechenden Schutzvorkehrungen zu treffen und konkrete Maßnahmen zu setzen:
      • Z. B Errichtung von Lawinenschutzbauten
      • ⇨ Nichts Anderes kann im Hinblick auf die Blackout-Vorsorge gelten:
  • Grundrechte (Art 2 EMRK) sowie Versorgungsauftrag und Betriebspflicht nach KAKuG sind „Schutzgesetze“ iSd § 1311 ABGB:
    • Geschädigter muss nur die Übertretung des Schutzgesetzes nachweisen
    • Sonst Beweislastumkehr: (widerlegbare!) Vermutung, dass der Schädiger schuldhaft und kausal den Schadenseintritt herbeigeführt hat

Wer haftet?

  • Die Länder, weil sie ihren Versorgungsauftrag nicht erfüllt haben:
    • Sicherstellung der Krankenanstaltenpflege = Vollziehung der Gesetze
    • Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz
  • Rechtsträger der Krankenanstalt:
    • Haftung nach „normalem“ Zivilrecht
    • Es haftet primär der Rechtsträger (Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft) und nicht Einzelpersonen
    • Zu prüfen: Regressansprüche des Rechtsträgers gegenüber den Organen und unter Umständen auch der kollegialen Führung der Krankenanstalten wegen Organisationsverschulden

Fazit: Welche Verpflichtungen bestehen für wen?

  • Aufrechterhaltung des Notbetriebs im Blackout gilt für öffentliche Krankenanstalten ungeachtet der Trägerschaft, d. h. auch private Krankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht
    • Rechtfertigung durch Abgangsdeckung und Fondsfinanzierung
  • Die Rahmenbedingungen (Koordination) und die Finanzierung dafür ist von den Ländern im Rahmen ihres Versorgungsauftrags sicherzustellen:
    • Insbesondere Erarbeitung von Notfallplänen hinsichtlich
      • des Betriebs im Blackout
      • der Zusammenarbeit von Nachbarkrankenanstalten
      • der Zusammenarbeit mit den staatlichen Krisen- und Katastrophenmanagement
      • der Sicherstellung der dezentralen Entscheidungsfindung
  • Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Rechtsträger bzw. einzelnen öffentlichen Krankenanstalten:
    • Schlüsselpersonal und Absicherung deren familiäres Umfeld
    • Auseinandersetzung mit dem Szenario in allen Bereichen
    • Personenstromregelung
    • Katastrophenmedizinische Versorgungsfähigkeit für mindestens 2 Wochen
    • Notversorgungsfähigkeit der Patienten und des Personals
    • Abstimmung mit den Katastrophenschutzbehörden vor Ort
    • Sicherstellung der Wiederaufnahme des Normalbetriebs nach Blackout